Mietsicherheit


Sorgen Sie auf jeden Fall dafür, dass Sie im Mietvertrag eine Kaution vereinbaren. Im Wohnraummietrecht sieht das Gesetz (§ 551 BGB) eine Maximalhöhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskostenvorauszahlung oder Betriebskostenpauschale gerechnet) vor.


Am besten für die Vermieterseite ist im Zweifel die Stellung einer Barkaution (und nicht nur eine Kautionsbürgschaft). Bei der Barkaution ist der Mieter berechtigt, die Kaution in drei Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist dabei zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.


Das bedeutet gleichzeitig aber auch, dass Sie die Schlüsselübergabe von der Zahlung eines Drittels der Kaution abhängig machen können. Forderung Sie dieses Zurückbehaltungsrecht auf jeden Fall ein.


Beachten Sie aber dabei Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 98/10) braucht sich der Mieter nicht darauf einzulassen, die Kaution auf das „normale“ Girokonto des Vermieters zu überweisen, damit dieser dann das Geld auf einem Treuhandkonto („Kautionskonto“) einzahlt. Hintergrund ist, dass der Vermieter das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen muss. Schließlich sollen die Gläubiger des Vermieters keinen Zugriff darauf nehmen können. Damit Ihr Kautionszahlungsanspruch fällig wird, müssen Sie zunächst auf den Mieter ein Kautionskonto eröffnen und dem Mieter die Kontendaten mitteilen.