Selbstauskunft


Hintergrund

Im Rahmen der Selbstauskunft wird dem Mietinteressenten ein kleiner Fragenkatalog zu seiner persönlichen, familiären und vor allem wirtschaftlichen Situation vorgelegt. So können Sie als Vermieter zum einen dem Mieter auf den Zahn fühlen und zum anderen möglichst objektive Kriterien bei der Auswahlentscheidung heranziehen.


Sie haben schließlich das größte Interesse daran, mit wem Sie es wirklich zu tun haben.


Muss der Mietinteressent das Formular ausfüllen?

Natürlich besteht für den Mieter keine Verpflichtung, das Selbstauskunftsformular auszufüllen. Wenn er die von Ihnen angebotene Wohnung haben möchte, wird ihm aber nichts anderes übrig bleiben. Ansonsten hat er - hoffentlich - bei Ihnen keine Chance.


Mit wenigen Argumenten werden Sie ihn aber im Zweifel davon überzeugt bekommen: Auch wer nur einen Handyvertrag abschließt, wird vom Netzbetreiber genau unter die Pupe genommen. Der Netzbetreiber recherchiert im Hintergrund in den Datenbanken der Schufa oder der Kreditreform. Aus welchen Grund sollten Sie als Vermieter dann keine Daten erheben sollen. Bei Ihnen geht es schließlich nicht nur um einen kleinen Handyvertrag mit einem zweistelligen Euro-Betrag im Monat, sondern um einen Vermögenswert von im Zweifel 100.000 EUR aufwärts, den Sie dem Mieter für eine gewisse Zeit überlassen.


Welche Fragen sind erlaubt?

Nicht alle Fragen sind Ihnen natürlich im Rahmen einer solchen Selbstauskunft erlaubt. Zu einigen Selbstauskunftsformularen haben sich auch bereits Gerichte geäußert. So sollen Fragen zur Familienplanung oder zum Beispiel zum Bestehen einer Rechtsschutzversicherung unzulässig sein.


Die Konsequenzen bei unzulässigen Fragen ist noch nicht ganz geklärt. Sagt der Interessent nämlich, dass er diese (unzulässige)Frage nicht beantworten will, dürfte für ihn das Rennen mit den anderen Interessenten für die Wohnung gelaufen sein. Bei diesen Fragen wird ihm also wohl - ähnlich wie im Arbeitsrecht - ein „Recht zur Lüge“ zukommen. Oder mit anderen Worten: Der Interessent darf eine falsche Antwort geben, ohne später Nachteile erfahren zu müssen. Wirklich ehrlich beantwortet werden müssten aber Fragen, bei denen es zum Beispiel um die Anzahl der einziehenden Personen und die finanzielle Sicherheit des Vermieters geht. Also zum Beispiel, ob der Interessent in einem festen Arbeitsverhältnis steht, was er verdient und ob er Privatinsolvenz angemeldet hat.


Aufklärungspflicht ohne Fragen?

Teilweise nehmen einige Gerichte aber auch an, dass der Mietinteressent von sich aus und ohne ausdrückliche Frage des Vermieters über bestimmte Umstände aufklären müsste. Das soll - so jedenfalls zwei Entscheidungen des Landgerichts Bonn - zum Beispiel dann der Fall sein, wenn über das Vermögen des Mietinteressenten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.


Konsequenzen unrichtiger Antworten

Macht der Mieter unrichtige Angaben - vor allem natürlich im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse - und wirken sich diese falschen Angaben beim Vermieter aus, wird der Vermieter im Zweifel seine Vertragserklärung anfechten können. Er wird dann so gestellt, wie wenn der Mietvertrag nicht geschlossen worden wäre und der Mieter muss unverzüglich die Wohnung räumen und wieder an den Vermieter zurückgeben.